Werkvertragsrecht

Neben Kaufverträgen werden von Verbrauchern auch sehr häufig Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB abgeschlossen. Unter einem Werkvertrag versteht man ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, bei dem sich der Ersteller zur Herstellung eines versprochenen Werkes gegen Zahlung einer Vergütung (den Werklohn) durch den Besteller verpflichtet. Geschuldet wird nicht – wie bei einem Kaufvertrag – die Übereignung einer Sache, sondern die Herstellung eines Werkes, anders formuliert das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, z. B. das Streichen einer Wand oder die Taxifahrt zu einem bestimmten Ort. Insofern besteht auch ein bedeutender Unterschied zu Dienstverträgen, bei denen lediglich eine Tätigkeit bzw. Sorgfaltsverbindlichkeit geschuldet wird.

Zu beachten gilt, dass sich das Werkvertragsrecht auf Fälle der Herstellung von unbeweglichen Sachen (Bauwerke), nichtkörperlichen Werken (z. B. Software, Bauplan, Gutachten), die Herstellung von Sondermaschinen und Anlagen sowie Reparatur- und Instandsetzungsverträge beschränkt.

Typische Werkverträge sind z. B. Bauverträge, Verträge mit Architekten, die Erstellung von Gutachten, die Herstellung eines Maßanzugs, Schlüsseldienste und Reparaturaufträge. Bei fast allen Verträgen mit Handwerkern handelt es sich um Werkverträge, und zwar von der Reinigung eines verstopften Abflussrohres bis hin zum Bau eines Hauses.

Unsere Leistungen im Werkvertragsrecht:
  • Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag

    • Pflichten des Werkunternehmers (Herstellung des Werks)

    • Pflichten des Bestellers (Entrichten des Werklohns, Abnahme und deren Rechtsfolgen wie Fälligkeit, Beginn der Verjährungsfrist etc.)

  • Gewährleistungsansprüche bei Sach- und/oder Rechtsmängeln

    • Primäre Gewährleistungsansprüche: Neuherstellung, Nacherfüllung und deren Rechtsfolgen

    • Sekundäre Gewährleistungsansprüche: Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Anspruch auf Schadensersatz (neben der Leistung oder statt der Leistung), Pflichtverletzungen durch den Besteller und deren Rechtsfolgen, Gewährleistungsfristen

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